Am 1. Oktober 2017 ist das "Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Fixierung im Rollstuhl, Stehständer o.ä., Schließen der Bettgitter) bei Kindern" in Kraft getreten. Seitdem müssen freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern, die sich in einer Einrichtung aufhalten, von einem Familiengericht genehmigt werden. Dieses Gesetz ist auch für die Familienherberge Lebensweg bindend. Der richterliche Beschluss über die für die Aufenthaltsdauer geltende Genehmigung von erforderlichen freiheitsentziehenden Maßnahmen muss der Familienherberge Lebensweg vor Antritt des Aufenthaltes vorgelegt werden. Ansonsten können diese von der Familienherberge Lebensweg nicht durchgeführt und das Gastkind kann entsprechend nicht aufgenommen werden.
Bitte beachten Sie: Die Familienherberge Lebensweg ist ein offen gestaltetes Haus. Ein festes Verriegeln der Fenster und Türen ist nur bedingt möglich. Ohne entsprechende FEM dürfen wir Ihr Kind nicht sichern.
- Falls Ihr Kind beispielsweise im Rollstuhl oder Buggy fixiert wird oder wir nachts ein Bettgitter schließen müssen, benötigen wir hierfür einen richterlichen Beschluss, welcher diese Maßnahmen genehmigt. Diesen müssen Sie direkt beim örtlich zuständigen Familiengericht stellen. Weiterhin benötigen wir diesen Beschluss auch bei Kindern mit Weglauftendenzen, um die Möglichkeit zu haben ein Bettgitter zu schließen.
Den Antrag und weitere Erläuterungen erhalten Sie bei Bedarf von uns per E-Mail. Gerade beim ersten Antrag kann das Prozedere unter Umständen ziemlich aufwändig sein. Bitte stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig!
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Keiner Genehmigung bedürfen Maßnahmen, die sich für das Kind nicht als Freiheitseinschränkung darstellen, weil dieses aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbstbestimmt fortzubewegen (OLG Münschen, B. v. 28.01.2019, 12 UF 12/19, FamRZ 2020, 104).
Dementsprechend hat die Geschäftsführung der Familienherberge Lebensweg nach gründlicher Prüfung entschieden, dass in o.g. Fall bei Vorlage eines Attestes der/des behandelnden Ärztin/Arztes, in welchem bestätigt wird, dass das Kind keinen selbstbestimmten Fortbewegungswillen und/oder motorisch keine Fortbewegungsfähigkeiten hat, bei einem Aufenthalt in der FHL auf die richterliche Genehmigung von FEM verzichtet werden kann. Einen vorausgefüllten Attest-Vordruck für den behandelnden Arzt können Sie bei Bedarf ebenfalls via Mail von unserem Gästeteam erhalten.