Weiterführende Informationen rund um die Eingliederungshilfe



  • Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit (drohender) körperlicher und geistiger Behinderung oder Sinnesbeeinträchtigung und Mehrfachbehinderung werden seit 01.01.2020 nach den Bestimmungen des SGB IX, 2. Teil, gewährt. Sie sind seitdem grundsätzlich abhängig von Einkommen und Vermögen.
  • Manche Eingliederungshilfekostenträger sehen bei einem Kurzzeitpflegeaufenthalt freiwillig aus wohlbedingten sozialpolitischen Gründen davon ab und verzichten hierfür auf die Abfrage von Einkommen und Vermögen der betroffenen Familien. Diesen Spielraum haben die Ämter, es ist jeweils eine hausinterne Entscheidung!
  • Ist die leistungsberechtigte Person minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, wird deren Einkommen und Vermögen auch berücksichtigt:
    • Für noch nicht eingeschulte Kinder:
      • Ein Eigenbeitrag für die Eingliederungshilfe aus Einkommen und Vermögen ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX nicht zu zahlen (privilegierte Leistung).
      • Evtl. Prüfung eines Kostenbeitrages aus häuslicher Ersparnis (weil z.B. Kosten für die Verpflegung des Kindes zu Hause wegfallen) gem. § 142 Abs. 1 SGB IX
    • Für eingeschulte Kinder:
      • Prüfung des Einkommens und Vermögens/EHG. Nachfolgens evtl. Bewilligung mit/ohne Eigenbeitrag oder Ablehnung der Kostenübernahme sowie evtl. Prüfung eines Kostenbeitrages aus häuslicher Ersparnis gem. § 142 Abs. 1 SGB IX
    • Für Vorschulkinder:
      • Eltern von Vorschulkindern müssen der Eingliederungshilfe für einen Kurzzeitpflegeaufenthalt ihres Kindes i.d.R. keine Angaben zum Einkommen und Vermögen darlegen.