- Keiner Genehmigung bedürfen Maßnahmen, die sich für das Kind nicht als Freiheitseinschränkung darstellen, weil dieses aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbstbestimmt fortzubewegen (OLG Münschen, B. v. 28.01.2019, 12 UF 12/19, FamRZ 2020, 104).
Dementsprechend hat die Geschäftsführung der Familienherberge Lebensweg nach gründlicher Prüfung entschieden, dass in o.g. Fall bei Vorlage eines Attestes der/des behandelnden Ärztin/Arztes, in welchem bestätigt wird, dass das Kind keinen selbstbestimmten Fortbewegungswillen und/oder motorisch keine Fortbewegungsfähigkeiten hat, bei einem Aufenthalt in der FHL auf die richterliche Genehmigung von FEM verzichtet werden kann. Einen vorausgefüllten Attest-Vordruck für den behandelnden Arzt können Sie bei Bedarf ebenfalls via Mail von unserem Gästeteam erhalten.
- Zudem benötigen wir keine Genehmigung bei Kindern unter 3 Jahren.

